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(( Übersetzung aus dem Arabischen: ))


Präambel und der endgültige Text für die Vorlage des Irakischen Grundgesetzes, das vom Irakischen Nationalrat bestätigt würde.

Paragraph 18

1. Ein Iraker ist jeder Mensch, der bei der Geburt schon einen irakischen Vater oder eine irakische Mutter hatte.

2. Die Irakische Staatsangehörigkeit ist das Recht eines jeden Irakers und sie ist die Grundlage seiner Staatsangehörigkeit.

3. a) Es ist absolut verboten die Staatsangehörigkeit des gebürtigen Irakers zu entziehen, gleichermaßen welchen Grund auch da vorliegen mag. Wem die irakische Staatsangehörigkeit entzogen würde, steht das Recht zu, sie wieder anzufordern. Dies wird gesetzlich geregelt.
b) Die irakische Staatsangehörigkeit wird dem eingebürgerten Irakers entzogen, wenn dies in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

4. Es ist dem Iraker erlaubt mehrere Staatsangehörigkeiten zu haben. Wer aber ein Politisches Amt oder eine höhere Aufgabe in der Sicherheit übernimmt, muß auf jede andere Staatsangehörigkeit verzichten. Dies wird gesetzlich geregelt.

5. Die irakische Staatsangehörigkeit darf nicht für die Ziele der politischen Einsiedlung, die die Struktur der Bevölkerung im Irak stört, an Andere gegeben werden.

6. Die Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit werden per Gesetz geregelt und in Streitfällen, entscheiden die zuständigen Gerichte.


Berlin, 22.11.2005


Der Botschafter der Republik Irak in der Bundesrepublik Deutschland Dr. Hussain M. Fadhlalla Alkhateeb
heißt sie herzlich willkommen in der Botschaft.

Der Lebenslauf (Curriculum Vitae) des irakischen Botschafters

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